Klicken Sie hier, um die Seite auszudrucken! Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand Februar 2006)
A. Allgemeine Bestimmungen § 1 Allgemeines - Geltungsbereich Allen unseren Miet-, Verkaufs- und Reparaturverträgen aber auch sonstigen Vereinbarungen im Verkehr mit Unternehmern legen wir ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde; ihre Geltung wird auch für zukünftige Geschäfte der oben genannten Art vereinbart. Andere Geschäftsbedingungen werden nur wirksam, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen. Wird uns gegenüber ein Rechtsgeschäft unter Bezugnahme auf fremde Geschäftsbedingungen bestätigt, gilt unser Schweigen darauf nicht als Einverständnis. § 2 Zustandekommen von Verträgen Unsere Angebote sind keine bindenden Vertragsanträge, sondern erfolgen freibleibend insbesondere unter dem Vorbehalt jeglicher Zwischenverfügung. Unsere Außendienstmitarbeiter und Handelsvertreter sind zum Abschluss uns bindender Verträge nicht bevollmächtigt; derartige Verträge bedürfen unserer schriftlichen Genehmigung. § 3 Preisvereinbarung Sofern kein fester Preis vereinbart wurde, gelten unsere zum Zeitpunkt der Auslieferung der Miet- oder Kaufsachen oder der Ausführung der Arbeiten gültigen Listenpreise zuzüglich sämtlicher zu diesem Zeitpunkt evtl. erhobenen Zuschläge. Anlieferung, evtl. Rücktransport, jeder sonstige Transport im Auftrag des Vertragspartners sowie die Verpackung des Vertragsgegenstandes erfolgen immer auf Kosten des Vertragspartners. Alle Preisangaben und -Vereinbarungen sind Nettopreise, denen die am Tage der Lieferung gültige gesetzliche Mehrwertsteuer hinzuzurechnen ist. § 4 Inhalt der Pflichten von BauRent Maße, Gewichte und sonstige technische Angaben in unseren Vertragen, Zeichnungen, Prospekten, Abbildungen und sonstigen Unterlagen unterliegen den handelsüblichen Abweichungen bzw. den Norm-Toleranzen des Herstellers. Sie sind insbesondere keine zugesicherten Eigenschaften oder Garantien, Konstruktive Änderungen an allen Vertragsgegenständen bleiben uns vorbehalten. Im Übrigen sind alle Angaben in den Leistungsbeschreibungen über Leistung, Gewicht, Qualität, Haltbarkeit usw. als annähernd zu betrachten. § 5 Lieferzeit Soweit nichts anderes schriftlich und ausdrücklich vereinbart wurde, ist die Angabe von Lieferzeiten oder Lieferterminen nur annähernd. Alle Lieferfristen verlängern sich um die Zeit, in der der Kunde mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder anderen Abschlüssen in Verzug ist; hinzu kommt eine angemessene Anlaufzeit. Ein fest vereinbarter Liefertermin oder eine im Falle unseres Lieferverzuges gesetzte Frist zur Nacherfüllung gelten als eingehalten, wenn wir bis zu diesem Termin oder dem Ablauf der Frist anzeigen, dass die Ware versandbereit liegt. |
| § 6 Freizeichnung |
| 1. | Für alle gegen uns gerichteten Ansprüche auf Schadens- und Aufwendungsersatz wegen zu vertretender Pflichtverletzung, gleich aus welchem Rechtsgrunde, haften wir im Falle leichter Fahrlässigkeit nur bei einer den Vertragszweck gefährdenden Verletzung wesentlicher Pflichten. Im übrigen ist unsere Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. |
| 2. | Im Falle der Haftung nach § 6.1.und einer Haftung ohne Verschulden haften wir nur für den typischen und vorhersehbaren Schaden. Die Geltendmachung nutzloser Aufwendungen durch den Kunden ist unzulässig. |
| 3. | Für Verzögerungsschäden haften wir bei leichter Fahrlässigkeit nur in Höhe von bis zu 5% des Auftragswertes, bzw. des Mietzinses für einen Monat. |
| 4. | Über den Einsatz der von uns gelieferten oder überlassenen Maschinen oder sonstigen Leistungen entscheidet der Besteller eigenverantwortlich. Sofern wir nicht spezifische Beschaffenheiten und Eignungen für einen vertraglich bestimmten Verwendungszweck schriftlich bestätigt haben, ist eine anwendungstechnische Beratung in jedem Fall unverbindlich. Für eine etwaige Haftung für erfolgte oder unterbliebene Beratung und Einweisung gilt § 6.1. |
| 5. | Der Haftungsausschluss gemäß § 6.1.-6.4. gilt in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, leitenden und nichtleitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen. |
| 6. | Die Regelungen gemäß § 6.1-6.5. gelten nicht, soweit wir nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte - Produkthaftungsgesetz - in Anspruch genommen werden, wenn eine Haftung für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit vorliegt, bei Übernahme einer Beschaffen- heitsgarantie oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. |
| 7. | Sämtliche Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gegen uns verjähren in 12 Monaten nach Ablieferung der Ware, im Falle der deliktischen Haftung ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen oder der Person des Ersatzpflichtigen. Dies gilt nicht bei Vorsatz und in den in § 6.6. genannten Fällen. |
| 8. | Ist der Endabnehmer der Ware ein Verbraucher, gelten für die Verjährung eines etwaigen Rückgriffsan- spruchs des Bestellers gegen uns die gesetzlichen Vorschriften. |
| § 7 Zahlung Unsere Zahlungsforderungen sind sofort fällig und ohne Abzug unter Ausschluss der Aufrechnung zu zahlen. Die Aufrechnung mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen bleibt jedoch zulässig. Unbeschadet unseres Rechts, Fälligkeitszinsen gemäß §§ 352, 353 HGB zu verlangen, sind unsere Forderungen während des Verzuges nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verzinsen. § 8 Interventionen Über Zugriffe von dritter Seite, z. B. von Gläubigern des Kunden, auf den gekauften oder vermieteten Gegenstand hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Er trägt die Kosten für Maßnahmen zur Beseitigung derartiger Eingriffe und hat für die Kosten angemessene Vorschüsse zu leisten. § 9 Sonstiges Für unsere Verträge gilt nur deutsches Recht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11 .April 1980 gilt nicht. Sollten einzelne der in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder dem Vertrag enthaltenen Bestimmungen ganz oder zum Teil unwirksam sein oder werden, gilt an ihrer Stelle die Regelung als vereinbart, die den wirtschaftlichen Erfolg der weggefallenen Bestimmung soweit als möglich gewährleistet. Erfüllungsort für alle Zahlungen des Kunden ist Köln, für alle Lieferungen von uns die jeweils angegebene Versandsteife. Gegenüber Kunden, die Vollkaufleute sind, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten Köln. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, den Kunden in seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. B. Besondere Bestimmungen für Mietverträge § 10 Beginn und Ende der Mietzeit |
| 1. | Die Mietzeit beginnt mit dem Beginn des vereinbarten Tages oder der vereinbarten Stunde, spätestens jedoch mit Übergabe der Mietsache an den Mieter, aber auch mit Übergabe an eine Transportperson oder mit Beladung unseres eigenen Transportmittels, sofern die unverzügliche Anlieferung an den Mieter veranlasst ist. |
| 2. | Die Mietzeit endet mit dem Ende des vereinbarten Tages oder der vereinbarten Stunde. |
| 3. | Ist das Ende der Mietzeit nicht bestimmt, ist die Kündigung zulässig,
a) wenn der Mietzins nach Tagen bemessen ist, an jedem Tage für den Ablauf des folgendes Tages. b) wenn der Mietzins nach längeren Zeitabschnitten bemessen ist, vor Beginn eines neuen Zeitabschnit- tes für das Ende dieses Zeitabschnittes. |
| 4. | In keinem Falle endet die Mietzeit vor Rückgabe der Mietsache an uns. Eine vorzeitige Rückgabe der Mietsache befreit den Mieter nicht von der Pflicht, den Mietzins bis zum Ende der Mietzeit zu zahlen. |
| § 11 Berechnung der Miete/Sicherungsabtretung |
| 1. | Bei Tagesmiete wird die Miete auf der Grundlage einer normalen Schichtzeit von 8 Stunden berechnet. Für jede darüber hinausgehende angefangene oder volle Stunde kann ein. Zuschlag von 1/8 der Tagesmiete verlangt werden. Außerdem kann ggf. Schadenersatz wegen Überbeanspruchung der Mietsache gefordert werden. Vorstehendes gilt entsprechend bei Wochen- und Monatsmiete. |
| 2. | Der Mieter tritt an uns -auch zukünftige- Forderungen gegen seinen Auftraggeber aus dem Auftrag, für den der Mietgegenstand verwendet wird, ab. Wir nehmen diese Abtretung an und sind berechtigt, diese Forderungen zu verwerten, sofern der Mieter sich im Verzug befindet und trotz Androhung der Verwertung mit einer Fristsetzung von wenigstens einer Woche nicht gezahlt hat. Endet der Mietvertrag, auf dessen Grundlage der Mietgegenstand für den vorgenannten Auftrag eingesetzt wurde, so geben wir die an uns abgetretene Forderung in der Höhe frei, um die sie unsere insgesamt bei Beendigung des Mietvertrages noch offenen Forderungen gegen den Mieter übersteigt. |
| § 12 Gewährleistung |
| 1. | Der Mieter kann die Mietsache vor oder bei der Abholung oder Versendung besichtigen. Macht er davon keinen Gebrauch, so gelten Mängel der Mietsache, die bei einer sorgfältigen Besichtigung erkennbar gewesen wären, als bekannt. |
| 2. | Bei Mängeln, die wir zu vertreten haben, kann der Mieter Beseitigung verlangen. Wir können den Mangel auch durch den Mieter beseitigen lassen, tragen in diesem Fall aber nur die Kosten, die uns selbst durch die Beseitigung entstanden wären. |
| 3. | Ein Recht, Herabsetzung des Mietzinses zu verlangen, hat der Mieter nur dann, wenn wir auf seine begründete Beanstandung nicht innerhalb angemessener Frist für die Beseitigung der Mängel durch ihn oder uns Sorge tragen. Ein Kündigungsrecht wegen Mängeln der Mietsache steht dem Mieter nur zu, wenn ihm das Festhalten am Vertrag trotz Herabsetzung des Mietzinses aus von uns zu vertretenden Gründen nicht zugemutet werden kann. |
| 4. | Vermieten wir Geräte mit Bedienungspersonal, so haften wir für Schäden, die durch das Personal verursacht werden, nur dann, wenn wir es nicht ordnungsgemäß ausgewählt haben. |
| § 13 Sorgfalt- und Obhutspflicht des Mieters |
| 1. | Der Mieter hat die Mietsache sorgsam und pfleglich zu behandeln; er hat sie vor Überbeanspruchung und vor Einwirkung Dritter zu schützen. Insbesondere hat er alle nötigen Vorkehrungen zu treffen, um einen Diebstahl der Mietsache oder von Teilen der Mietsache zu verhindern. |
| 2. | Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass Baumaschinen in besonderem Maße diebstahlgefährdet sind und dass vermietete Baugeräte durch die Vermieterin nicht gegen Diebstahl versichert sind. |
| § 14 Unterhaltungs- und Gefahrtragungspflicht des Mieters |
| 1. | Der Mieter hat die sach- und fachgerechte Wartung und "Pflege der Mietsache auf seine Kosten durchzuführen. Dazu gehört insbesondere die regelmäßige Überprüfung sämtlicher Betriebsstoffe, wie z.B. Öl, Fett, Strom und Kraftstoff, in den notwendigen und/oder vorgeschriebenen Intervallen. |
| 2. | Die routinemäßig in Intervallen durchzuführenden Inspektionen der Mietsache werden von uns durchgeführt. Sofern diese durch das Erreichen einer bestimmten, vorgeschriebenen Anzahl von Betriebsstunden fällig werden, so hat uns der Mieter dies so frühzeitig zu melden, dass die Arbeiten rechtzeitig ausgeführt werden können. Umfang und Dauer der Inspektionsintervalle teilen wir dem Mieter entweder mit, oder sie ergeben sich aus den das Gerät begleitenden Unterlagen. |
| 3. | Der Mieter haftet für Schäden, die uns aus unterlassener oder mangelhafter Pflege und Wartung oder der verspäteten oder unterlassenen Meldung fälliger Inspektionen entstehen. |
| 4. | Im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse bei der Vermietung von Baugeräten - Art und Intensität des Arbeitseinsatzes sind individuell verschieden und vom Vermieter nicht beeinflussbar oder vorhersehbar übernimmt der Mieter:
a) Auf seine Kosten sach- und fachgerechte Instandsetzungsarbeiten und Reparaturen unter Verwendung von Original- oder gleichwertigen Ersatzteilen. b) Die Gefahr des zufälligen Untergangs, Abhandenkommens oder der Verschlechterung der Mietsache.
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| 5. | Wir sind berechtigt, die Mietsache jederzeit zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen; der Mieter hat uns dies zu ermöglichen. Der Mieter ist verpflichtet, uns jederzeit den aktuellen Stand des Betriebsstundenzählers auch fernmündlich und schriftlich mitzuteilen. |
| 6. | Der Mieter hat die Mietsache gegen Schäden jeder Art, soweit möglich, zu versichern. |
| 7. | Ist die Rückgabe der Mietsache bei Mietende nicht oder nicht in vertragsgerechtem Zustand möglich, ist der Mieter zum Schadenersatz verpflichtet, auch wenn ihn oder seinen Erfüllungsgehilfen kein Verschulden trifft. |
C. Besondere Bestimmungen für Kauf- und Werkverträge § 15 Eigentumsvorbehalt |
| 1. | Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Zahlung unserer sämtlichen Forderungen gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere auch unserer Saldoforderung oder Forderung aus der Durchführung des Wechsel-Scheck-Verfahrens, unser Eigentum (Vorbehaltsware), auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. |
| 2. | Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörigen Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum an der hergestellten Sache in dem Verhältnis zu, in dem der Rechnungswert unserer Waren zu der Summe sämtlicher Rechnungswerte aller bei der Herstellung verwendeten Waren steht. Werden unsere Waren mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden und erlischt hierdurch unser Eigentum an der Vorbehaltsware (§§ 947, 948 BGB), so wird bereits jetzt vereinbart, dass die Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte des Käufers an dem vermischten Bestand oder der einheitlichen Sache zu demselben Anteil wie im vorigen Absatz geregelt auf uns übergehen und der Kunde diese für uns unentgeltlich verwahrt. Für die aus der Verarbeitung oder durch die Verbindung oder Vermischung entstehenden Sachen/Bestände sowie unsere entstandenen Miteigentumsanteile daran gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. |
| 3. | Der Kunde darf die Vorbehalts wäre nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er uns gegenüber nicht im Zahlungsverzug ist, veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehalts wäre berechtigt und ermächtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung gemäß den folgenden Absätzen auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehalts wäre ist er nicht berechtigt. |
| 4. | Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung oder ob sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren veräußert, oder steht uns an der veräußerten Ware nur das Miteigentum zu, erfolgt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware bzw. im Falle von Absatz 2 im Verhältnis unseres Miteigentumsanteils an der veräußerten Sache oder dem veräußerten Bestand. Erfolgt die Veräußerung im Rahmen eines Werk- oder Werklieferungsvertrages, gelten die Abtretungsregeln dieses Absatzes entsprechend. |
| 5. | Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem Widerruf einzuziehen. Wir dürfen von dem Widerruf s recht keinen Gebrauch machen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns ordnungsgemäß nachkommt, und solange es keine Umstände gibt, welche die Kreditwürdigkeit des Abnehmers erheblich mindern. Zur Abtretung der Forderung ist der Kunde in keinem Falle befugt. Nach erfolgtem Widerruf ist er verpflichtet, seine Abnehmer von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. |
| 6. | Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 15%, dann sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet. |
| 7. | Nach Erlöschen des Lieferungsanspruchs des Kunden z. B. infolge Rücktritts oder Entstehung eines Schadenersatzanspruchs wegen Nichterfüllung können wir die Vorbehaltsware verwerten. Das erfolgt nach unserer Wahl entweder durch freihändigen Verkauf im eigenen Namen oder dem des Kunden für dessen Rechnung oder durch Aneignung der Vorbehalts wäre durch uns. Im letzten Fall erteilen wir eine Gutschrift in einer von uns nach billigem Ermessen zu bestimmenden Höhe. |
| § 16 Gefahr Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes oder des Lagers, geht die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung einschließlich einer Beschlagnahme auf den Kunden über, es sei denn, es ist ausdrücklich eine Bringschuld vereinbart. Versandfertig gemeldete Ware muss sofort abgerufen werden. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach oder bleiben zur Ablieferung bereite Waren auf seinen Wunsch zu seiner Verfügung liegen, so kann die Rechnung sofort erteilt und (Bezahlung zu dem Zeitpunkt verlangt werden, in dem die Forderung bei Auslieferung fällig geworden wäre. Die Ware wird nach unserem Ermessen auf Kosten, Rechnung und Gefahr des Kunden gelagert. Versicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden. |
| § 17 Gewährleistung |
| 1. | Jegliche Gewährleistung ist davon abhängig, dass der Kunde - unbeschadet einer strengeren Rügepflicht nach den §§ 377 ff. HGB - uns gegenüber erkennbare Mängel der Ware innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen seit Ankunft der Ware unter genauer Angabe der behaupteten Mängel schriftlich rügt. Für Transportschäden gilt eine Frist von drei Tagen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Mängelrüge rechtzeitig bei uns - notfalls per Telefax oder telegrafisch - eingeht. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Ware als genehmigt. |
| 2. | Sind gebrauchte technische Geräte oder Fahrzeuge Vertragsgegenstand, sind alle Mängelgewährsan- sprüche - mögen sie sich auf verdeckte oder offenkundige Mängel beziehen - ausgeschlossen. |
| 3. | Ist unsere Leistung mangelhaft, beschränkt sich die Mängelgewährshaftung zunächst auf den Anspruch des Kunden auf Nacherfüllung, den wir nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache bzw. die Neuherstellung eines mangelfreien Werkes erfüllen werden. |
| 4. | Sind wir zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten oder Herabsetzung des Preises (Minderung) zu verlangen |
| 5. | Weitergehende Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln oder Mangelfolgeschäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, bestehen nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 6. Auch in diesem Fall haften wir aber nur für den typischen und vorhersehbaren Schaden. |
| 6. | In Abweichung von der gesetzlichen Regelung verjähren die Gewährleistungsansprüche des Kunden wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Übergang der Gefahr, bei einem Kaufvertrag ab Ablieferung. |
| 7. | Der Ausschluss und die Beschränkung der Rechte des Kunden gemäß den Absätzen 2. bis 5. entfallen, insoweit einem unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten ein grobes Verschulden an dem Entstehen des Sachmangels zur Last fällt. |
| 8. | Der Kunde wird Leistungen, die wir aufgrund einer Mängelrüge erbracht haben, nach unseren Listenpreisen vergüten, wenn sich herausstellt, dass die Mängelrüge ungerechtfertigt war. |
| 9. | Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder der Übernahme einer Beschaffenheitsga- rantie richten sich die Ansprüche des Kunden ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen. |